AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen Gastspielvertrag/Techniküberlassung

1.0 Inhalt

Gegen­stand des Gastspiel­ver­trages sowie der AGB sind die Vorbe­rei­tung und Durch­füh­rung des/r Auftritts/e durch die/den Künstler und durch den Veran­stalter bzw. durch den Vertragspartner.

2.0 Gage

2.1. Die Gage ist mit Beendi­gung der Darbie­tungen fällig.

2.2. Abschläge bei der Gage sind nicht zulässig.

3.0 Schadensersatz/Haftung

3.1. Erfüllt der Veran­stalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht recht­zeitig, darf der Künstler vom Vertrag zurück­treten oder einen Ersatz­auf­tritt verlangen. Sollte keine Einigung über einen Ersatz­termin zustande kommen, hat der Künstler einen Anspruch auf Zahlung einer Entschä­di­gung in Höhe der verein­barten Gage.

Bei Absage des Gastspiels durch den Veran­stalter bis 8 Wochen vor dem verein­barten Termin werden 25 % der verein­barten Gage fällig. Bei Absage bis 4 Wochen vor der Veran­stal­tung ist die Gage in höhe von 50% zu entrichten. Danach ist die Gage in voller Höhe zu zahlen.

3.2. Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage den Auftritt durch­zu­führen, ist der Veran­stalter unver­züg­lich davon in Kenntnis zu setzen.

3.3. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veran­stal­tung, werden beide Vertrags­partner von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. Erkran­kung des Künstlers, Unfall, Natur­ka­ta­stro­phen etc.

3.4. Der Veran­stalter haftet für Diebstahl und Beschä­di­gung von Eigentum des Künstlers während der Lagerung in den Veran­stal­tungs­räumen (z.B. Umkleide, Requisitenlager).

3.5. Der Veran­stalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organi­sierten Reise- und Trans­port­wegen und innerhalb des Veran­stal­tungs­ge­ländes. Er haftet ferner für Verlet­zungen von Besuchern und Beschä­di­gung deren Eigentums anläss­lich der Veran­stal­tung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätz­liche und grob fahrläs­sige Schädi­gung durch den Künstler. Gesetz­liche Ersatz­an­sprüche des Veran­stal­ters gegenüber dem Künstler bei Schäden, die durch leichte Fahrläs­sig­keit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des verein­barten Honorars beschränkt.

3.6. Kommt es zu Vorfällen, die eine Durch­füh­rung der Veran­stal­tung für den Künstler unzumutbar macht (z.B. nachhal­tige Störungen durch Besucher, techni­sche Störungen), ist der Künstler zum Abbruch der Veran­stal­tung berech­tigt und behält den vollen Honoraranspruch.

4.0 Urheber- und Leistungsschutzrechte

4.1. Der Künstler gewähr­leistet, über entspre­chende Rechte an den Darbie­tungen zu verfügen (Texte, Musik, etc.). Autoren- und GEMA ‑Gebühren fallen in der Regel nicht an. Andern­falls wird dem Veran­stalter eine GEMA-Liste zur Verfügung gestellt.

4.2. Der Künstler unter­liegt weder in der Programm­ge­stal­tung noch in der künst­le­ri­schen Darbie­tung Weisungen des Veran­stal­ters. Die Inhalte entspre­chen jedoch den mit dem Veran­stalter getrof­fenen Absprachen.

5.0 Sonstige Bedin­gungen, die vom Veran­stalter zu gewähr­leisten sind

5.1. Der Veran­stalter hat die branchen­üb­li­chen Vorbe­rei­tungen zu treffen und insbe­son­dere die techni­schen, organi­sa­to­ri­schen und räumli­chen Voraus­set­zungen für die Veran­stal­tungs­fä­hig­keit zu schaffen.

5.2. Der Veran­stalter verpflichtet sich bei öffent­li­chen Veran­stal­tungen, die Darbie­tung mit den ihm zur Verfügung stehenden, üblichen Werbe­trä­gern anzukündigen.

5.3 Der Veran­stalter verpflichtet sich dem Künstler mindes­tens eine kosten­lose warme Mahlzeit bereit zu stellen sowie alkohol­frei Getränke in angemes­senem Umfang.

6.0 Teilnich­tig­keit

Sollten einzelne Bestim­mungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirk­same Bestim­mungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemes­sener Wahrung der beider­sei­tigen Inter­essen am nächsten kommt.

7.0 Änderungen und Nebenabreden

Änderungen und Neben­ab­reden zum Vertrag Änderungen, Ergän­zungen und mündliche Neben­ab­reden zum Vertrag werden erst durch schrift­liche Bestä­ti­gung verbindlich.

8.0 Technik

8.1 Dem oder den Techniker‑n/Eigentümer der Firma KingSize Events ist JEDERZEIT und UNEINGESCHRÄNKTER Zugang zur Technik und zum eigenen Material der Firma KingSize Events und ggf. Fremd­ma­te­rial von Dritten zu gewähren. Ein Übergang in das Eigentum des Kunden/Mieters der eigenen Technik der Firma KingSize Events oder der Technik Dritter ohne gültigen und rechtlich korrekten Kaufver­trag ist zu keiner Zeit möglich. Hiervon betroffen ist insbe­son­dere Technik die sich im Insol­venz­fall eines Mieters/Kunden in seinem Besitz befindet.

8.2 Die überlas­sene Technik ist steht´s sachgemäß zu verwenden und gegen Widrigkeiten(Wetter, Staub, Getränke, Einwir­kung Dritter, etc.) zu schützen. Schäden die durch Nicht­ein­hal­tung erfolgen hat der Kunde in vollem Umfang und unver­züg­lich zu tragen.